Unterweisung zur Beförderung gefährlicher Güter

In meinem Gewerbe ist es wichtig sich stets an die gültigen Rechtsvorschriften zum Versand von gefährlichen Gütern zu halten, daher bilde ich mich regelmäßig zu dem Thema weiter. Die letzte Unterweisung fand am 28.11.2017 statt.

 

Teilnahmezertifikat:


Die Gefahrgutkennzeichnung, Bezettelung, Verpackung und Transport

a) Die Gefahrgutkennzeichnung und Gefahrgutbezettelung
 
Die Gefahrgutvorschriften und Gefahrgutbezeichnungen beziehen sich auf das Regelwerk der ADR/RID, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und auf der Schiene (RID).
 
Nach der ADR/RID lautet die korrekte gefahrgutrechtliche Stoff- oder UN-Nummer UN0012, „Patronen für Waffen mit inertem Geschoss oder Patronen für Handfeuerwaffen“. Die Schriftgröße der UN-Nummer ist nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch gut lesbar und dauerhaft mit dem Versandstück verbunden sein.
 
Neben der korrekten Stoff- oder UN-Nummer ist jedes Versandstück mit dem zugehörigen Gefahrzettel zu versehen. Auch dieser muss dauerhaft mit dem Versandstück versehen sein und anders als bei der UN-Nummer ist seine Größe in der Regel vorgeschrieben. Die Seitenlänge der Raute muss 100 mm aufweisen, es sei denn, das Versandstück ist so klein, dass davon abgewichen werden kann. Die gute Les- und Sichtbarkeit muss aber in jedem Fall gewährleistet sein.
 
Die Gefahrgutzettel haben – je nach Gefahrgutklasse – unterschiedliche Farben. Die Gefahrgutzettel für „Patronen für Waffen mit inertem Geschoss oder Patronen für Handfeuerwaffen“ sind orange. Im unteren Teil der Raute steht die Ziffer 1 für die Gefahrgutklasse 1, die die „explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“ umfasst.
 
Alle Stoffe oder Gegenstände in der Klasse 1 müssen einer Unterklasse zugeordnet werden; in diesem Fall der Unterklasse 1.4, die im oberen Teil der Raute steht.
 
Diese besagt, dass es sich um Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, handelt. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen können. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.
 
Das anschließende „S“ bezeichnet die Verträglichkeitsgruppe und bedeutet, dass die Patronen so verpackt oder gestaltet sein müssen, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.
 
 
b) Die Gefahrgutverpackung und ihre Beschriftungen:
 
Die auf der Gefahrgutpackung / Versandstück angebrachte Nummer UN (im Kreis) 4G/Y16/S/16 D/BAM 5515 – DS Smith –DO bedeutet im Einzelnen folgendes:
 

  • 4G bezeichnet eine Außenverpackung in Form einer Kiste aus Pappe (4G). Dass dieses Material und diese Form für diesen Stoff zulässig ist, bestimmt die Verpackungsanweisung P130, die bei dieser UN-Nummer zu beachten ist.
  • Y16 besagt, dass die Verpackung für die Verpackungsgruppe II und III geeignet ist; im vorliegenden Fall handelt es sich um die Gruppe II und damit um Stoffe mittlerer Gefährlichkeit. Die anschließende Nummer 16 gibt das maximale Bruttogewicht in KG vor.
  • S umschreibt die Stoffart, in dem Fall also „solid“ für Feststoff.
  • 16 gibt abschließend das Herstellungsjahr der Verpackung an.

 
Das anschließende „D“ bezeichnet Deutschland als das Land, in dem die Verpackung geprüft wurde sowie anschließend die Zulassungsnummer des Herstellers. In dem Fall die Firma DS Smith Packaging Deutschland Stiftung & Co. KG, Werk Donauwörth, Industriestraße 31-33, D – 86609 Donauwörth.
 
Die Ausrichtungspfeile „oben“ schwarz als Verpackungskennzeichen bezeichnen die korrekte Ausrichtung der Pakete beim Transport um die Spitzen der Patronen vor Beschädigungen zu schützen. Diese zusätzliche Beschriftung wäre für diesen Stoff nicht zwingend vorgeschrieben, sie soll aber den sorgfältigen Umgang mit dem Versandstück gewährleisten. Zudem sind die Patronen innerhalb der Patronenbox bestmöglich gegen eine Beschädigung der Spitzen beim Transport geschützt.
 
Der „Regenschirm“ ist auf der Verpackung ebenfalls beinhaltet und bedeutet, dass man das Paket in der Lieferkette vor Nässe schützen sollte. Im Übrigen sollte man die Patronen während der gesamten Lebensdauer ohnehin vor Feuchtigkeit und Nässe schützen.
 
Die Kennzeichnung ORM-D auf der Verpackung bedeutet, dass diese Verpackung auch auf dem amerikanischen Markt innerhalb der USA genutzt werden kann. ORM-D heißt: „other regulated materials for domestic transport only“. Pakete mit diesem Aufdruck beinhalten gefährliche Güter in limitierter / begrenzter Menge, von denen eine geringe Gefährdung während des Transports, bedingt durch Form, Menge und Verpackung ausgeht.